Abfindung
Abfindung Definition
Als Abfindung gilt eine einmalige Zahlung, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber*in an Arbeitnehmer*in gezahlt werden kann. Sie wird als Entschädigung für den Verlust von einer Einnahmequelle durch den Verlust des Arbeitsplatzes gesehen.
Eine Abfindung kann auch von Erwerbstätigen, welche zwar nicht als Arbeitnehmer*in, wohl aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, erhalten werden.
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Anspruch auf eine Abfindung
Es gibt keinen pauschalen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, was bedeutet, dass ein*e Arbeitnehmer*in im Allgemeinen rechtlich erstmal keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung hat.
Das einzige Szenario, bei dem ein*e Arbeitnehmer*in einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Abfindungszahlungen hat, ist in §1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) behandelt und besagt, dass ein*e Arbeitnehmer*in immer dann einen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn die/der Arbeitgeber*in eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht.
Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung
Nach einer betriebsbedingten Kündigung hat ein*e Arbeitnehmer*in die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu vollziehen oder eine Abfindung zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass im Kündigungsschreiben ganz konkret betriebsbedingte Gründe als Kündigungsursache genannt werden.
Abfindung bei Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage selbst zielt nicht auf eine Abfindungszahlung ab, sondern primär auf die Wiederherstellung vorheriger Arbeitsverhältnisse. Trotzdem kann ein*e Arbeitgeber*in ausnahmsweise auch gerichtlich zu Zahlungen verurteilt werden, sodass unter Umständen eine Abfindung erhalten werden kann. Voraussetzung dafür sind folgende gerichtliche Entscheide:
- Die Kündigung gilt juristisch als sozial ungerechtfertigt.
- Die Kündigung gilt juristisch als sozial ungerechtfertigt.
- Die/ Der Arbeitnehmer*in möchte das bisher bestehende Arbeitsverhältnis trotz Arbeitsschutzklage sofort auflösen, da eine Fortsetzung als unzumutbar angesehen wird. Die Einschätzung der Zumutbarkeit wird hierbei in jedem Fall gerichtlich neu getroffen, wichtig ist jedoch, dass die Gründe entweder im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung stehen oder im Laufe des Kündigungsrechtsstreits entstanden sind.
- Die/ Der Arbeitgeber*in besteht auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, da aus betrieblichen Gründen keine sinnvolle Kooperation mehr zu erwarten ist. Dies ist beispielsweise bei der grundlegenden Beschädigung des Vertrauensverhältnisses der Fall.
Betriebsinterne vertragliche Abfindungsregelungen
Abfindungsansprüche können unter anderem in Einzel-Arbeitsverträgen, Tarifverträgen sowie gerichtlichen oder außergerichtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in festgelegt werden. Außerdem können anspruchsbegründende Regelungen in Bezug auf Abfindungszahlungen in einem zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber*in vereinbarten Sozialplan geregelt werden. Zusätzlich beinhalten Abwicklungs-/Aufhebungsverträge oftmals den Erhalt von Abfindungszahlungen.
Abfindungshöhe
Für die Höhe von Abfindungszahlungen gibt es keine festgelegten Regelungen, jedoch ist es in der Rechtsprechung üblich, von einem halben bis zu einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr auszugehen. Hierbei gilt, dass eine Beschäftigung, die mehr als sechs Monate besteht, automatisch auf ein Jahr aufgerundet wird.
Als Monatsverdienst wird in diesem Fall angesehen, was einer beschäftigten Person in dem letzten Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses an Geld und weiteren Sachbezügen zusteht. Dementsprechend werden zum Bruttomonatsgehalt die weiteren Bestandteile des Arbeitsentgelds – wie beispielsweise Zulagen, Urlaubsgelder, Sachbezüge – addiert.
Letztendlich werden bei der Höhe der Abfindungszahlungen jedoch oftmals auch Faktoren wie Alter, Leistungsfähigkeit sowie weitere Chancen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt.
Die Zahlung von Abfindungen, die nach der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch das Urteil eines Gerichts erfolgt, kann gemäß §12 des Kündigungsschutzgesetzes bis zu 12 Monatsverdienste betragen. Ist ein*e Arbeitnehmer*in jedoch über 50 Jahre alt und war mehr als 15 Jahre im Betrieb beschäftigt, so kann die Abfindungszahlung bis zu 15 Monatsverdienste betragen. Ist die/der Arbeitnehmer*in mindestens 55 Jahre alt und war 20 Jahre im Betrieb beschäftigt, so liegt diese Zahl bei 18 Monaten.
Beeinflusst eine Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Erhalt einer Abfindung in vollem Umfang bestehen.
Wird ein Arbeitsverhältnis jedoch durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags beendet, so riskiert dies jenen Anspruch, da die/der Arbeitnehmer*in als Mitschuldige*r an seiner eigenen Arbeitslosigkeit angesehen werden kann. In diesem Fall kann es zu Sperrzeiten von üblicherweise zwölf Wochen kommen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch, wenn ein Arbeitsverhältnis vor Ende der Kündigungsfrist beendet wird.
Steuern und Sozialabgaben bei Abfindungszahlungen
Eine Abfindungszahlung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, was bedeutet, dass keine Sozialabgaben wie Renten-/ Kranken-/ Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen.
Sie ist jedoch einkommensteuerpflichtig. Die Versteuerung der Abfindung wird oftmals mittels der Fünftelregelung berechnet, welche sich wie folgt zusammensetzt:
Steuerbetrag A = zu versteuerndes Jahreseinkommen + 1/5 der Abfindung
Steuerbetrag Ao = zu versteuerndes Jahreseinkommen ohne Abfindung
Auf die Abfindung anfallende Steuer = (Steuerbetrag A – Steuerbetrag Ao)*5