Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Kündigungsschutzgesetz Definition
Das Kündigungsschutzgesetz, das auch mit KSchG abgekürzt wird, bezeichnet die Beschränkung der Kündigungsfreiheit eines Unternehmens zugunsten der Arbeitnehmer*innen. Als Kündigungsschutz im Arbeitsrecht werden sämtliche Vorschriften bezeichnet, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Seiten der arbeitgebenden Instanz ausschließen oder zumindest erschweren. Voraussetzungen für entsprechenden Kündigungsschutz sind zum einen, dass das jeweilige Unternehmen insgesamt mehr als 10 Mitarbeiter*innen beschäftigt, da sonst die seit 2004 gültige Kleinbetriebsklausel greift, und zum anderen, dass die betroffene Arbeitskraft insgesamt länger als sechs Monate im entsprechendem Unternehmen beschäftigt gewesen ist. Wichtig zu beachten ist hier jedoch, dass die sogenannte „Wartezeit“ des Kündigungsschutzgesetzes nicht mit der allgemeinen Probezeit zu verwechseln ist.
Wird eine Kündigung als unrechtmäßig wahrgenommen, so ist im KSchG eine Klagefrist von drei Wochen festgelegt. Das heißt, eine Kündigung gilt als rechtmäßig, solange nicht innerhalb von 21 Tagen eine Klage beim Arbeitsgericht eingeht. Entsprechende Frist kann jedoch verlängert werden, ist die Kündigung nicht in Schriftform erfolgt oder enthält sie andere formale Fehler.
Case Study:
Rainbow International
Arten des Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz umfasst zwei Formen des Kündigungsschutzes:
- Allgemeiner Kündigungsschutz
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für sämtliche Arbeitskräfte, die insgesamt länger als sechs Monate eine Vollzeit-, Teilzeit- oder Minijobstelle in einem Unternehmen ausüben.
- Besonderer Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz tritt dann in Kraft, wenn Arbeitnehmer*innen aufgrund persönlicher Umstände schutzbedürftiger sind als andere. Gründe dafür können beispielsweise eine Schwangerschaft, Elternzeit, eine (schwere) Behinderung oder eine Mitgliedschaft im Betriebsrat sein.
Nicht vom gesetzlichen Kündigungsschutz inkludiert werden sämtliche Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer*innen, leitende Angestellte sowie freie Mitarbeiter*innen.
Für Personen, die sich in der betrieblichen Berufsausbildung befinden, gilt das Berufsbildungsgesetz, das die Berufseinsteiger*innen ebenfalls vor willkürlichen Entscheidungen schützt.
Ordentliche Kündigung trotz Kündigungsschutzgesetz
Als „ordentliche Kündigung“ wird die Möglichkeit eines Unternehmens bezeichnet, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufzuheben. Dazu muss ein zulässiger Kündigungsgrund vorliegen sowie gesetzliche und vertragliche Fristen eingehalten werden.
Damit entsprechende Kündigung trotz des Kündigungsschutzgesetzes ihre Gültigkeit behält, muss sie durch mindestens einen der folgenden Gründe bedingt werden:
- Betriebsbedingte Kündigung:
Als betriebsbedingte Kündigung wird die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bezeichnet, die durch betriebliche Erfordernisse ausgelöst wird, die eine Weiterbeschäftigung der Arbeitskraft ausschließen. Es handelt sich also um eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen.
- Verhaltensbedingte Kündigung:
Voraussetzung der verhaltensbedingten Kündigung ist, dass das Verhalten der beschäftigten Person eine Vertragspflicht verletzt. Dazu zählen beispielsweise auch mangelhafte Leistungen, unentschuldigtes Fehlen, häufiges Zuspätkommen, sexuelle Belästigung, unerlaubte Nebentätigkeiten, Alkoholkonsum sowie die Missachtung betrieblicher Vorschriften. Einer entsprechenden Kündigung muss eine Ermahnung beziehungsweise eine Abmahnung vorausgehen. Im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperre verhängen, während der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
- Personenbedingte Kündigung:
Eine personenbedingte Kündigung kann dann erfolgen, wenn ein*e Arbeitnehmer*in aufgrund persönlicher Fähigkeiten und Eigenschaften nicht in der Lage ist, den eigenen Arbeitsverpflichtungen nachzukommen. Auslöser dafür können beispielsweise ein Unfall oder andere gesundheitliche Gründe sein. Bevor die Kündigung allerdings erfolgen kann, muss bei diesem Kündigungstyp die Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz in Betracht gezogen werden.
- Krankheitsbedingte Kündigung:
Damit die krankheitsbedingte Kündigung rechtens ist, müssen drei Bedingungen erfüllt werden: 1. Es liegt eine negative Gesundheitsprognose liegt, was bedeutet, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Möglichkeit der kurzfristigen Besserung offiziell ausschließt. 2. Die Betriebsabläufe nehmen durch die Erkrankung der Arbeitskraft Schaden. 3. Es gibt innerhalb der Organisation keine Möglichkeit, die angestellte Person trotz ihrer Erkrankung weiter zu beschäftigen.