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Gesamtprokura

Der Begriff Prokura beschreibt eine umfangreiche Bevollmächtigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Geschäftsleitung. Dadurch können diese im Namen von Vorstand und Unternehmensmanagement Handlungen ausführen und Entscheidungen treffen. 

Dabei gibt es verschiedene Arten von Prokura:

  1. Einzelprokura
  2. Gesamtprokura
  3. Filialprokura

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Gesamtprokura Definition

Im Rahmen der Gesamtprokura erhält ein*e Arbeitnehmer*in die Bevollmächtigung zusammen mit mindestens einer weiteren mitarbeitenden Person oder einem Mitglied der Unternehmensführung kaufmännische Entscheidungen zu treffen. Das bedeutet konkret beispielsweise, dass sämtliche Verträge bei Vertragsabschluss von beiden Parteien unterzeichnet werden müssen, um Gültigkeit zu erlangen. 

Eine solche Gesamtprokura bietet einem Unternehmen insofern recht viel Sicherheit, als dass man davon ausgehen kann, dass eine*r der beiden Entscheidungsträger*innen als regulierende Instanz agiert, sollte die oder der jeweils andere Entscheidungen planen, die dem Unternehmen schaden könnten. 

Der Prokuristin oder dem Prokuristen eines Betriebes kommt aufgrund der großen Entscheidungsgewalt sehr große Verantwortung zu. Tritt ein Schadensfall ein, das heißt jemandem wird aufgrund der von den Prokuristen getroffenen Entscheidung Schaden zugefügt, so besteht die Möglichkeit, dass die Prokuristinnen und Prokuristen für entsprechenden Schaden haften müssen. 

Gesamtprokura Typologie

In der Regel werden drei verschiedene Konzepte der Gesamtprokura differenziert betrachtet:

  1. Echte Gesamtprokura
  2. Halbseitige Gesamtprokura
  3. Unechte/Gemischte Gesamtprokura

Echte Gesamtprokura

Bei diesem Konzept werden mehreren Personen gemeinsam weitgehende Bevollmächtigungen erteilt. Die Prokuristinnen und Prokuristen werden den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ins Handelsregister eingetragen. 

Halbseitige Gesamtprokura

Hierbei wird ein*e Einzelprokurist*in und mehrere Gesamtprokuristinnen und Gesamtprokuristen ernannt. Diese können nur zusammen und nur dann Entscheidungen treffen, wenn die oder der jeweilige Einzelprokurist*in sein Einverständnis gibt. Diese*r jedoch kann völlig selbstständig und von den Gesamtprokuristinnen und Gesamtprokuristen gelöst handeln. 

Unechte Gesamtprokura

Es handelt sich dann um eine unechte Gesamtprokura, wenn die jeweilige Prokuristin oder oder der Prokurist nur zusammen mit einem Mitglied der Geschäftsführung oder des Managements die Entscheidungsvollmacht erhält. Hier ist die Prokuristin oder der Prokurist also abhängig und in ihren oder seinen Entscheidungen stark eingeschränkt.

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