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Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot Definition 

Als „Wettbewerbsverbot“ wird in der Regel die Einschränkung der ökonomischen Tätigkeit einer Person verstanden, die auf ein vergangenes oder noch bestehendes Vertragsverhältnis zurückgeht. Ziel eines entsprechenden Verbots ist es zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen wirtschaftlichen Schaden erleiden, indem branchen- und unternehmensspezifische Informationen weitergegeben werden. 

Die gesetzlichen Grundlagen eines Wettbewerbsverbots sind im sogenannten „Handelsgesetzbuch“ festgeschrieben. Hier wird unter anderem festgelegt, dass eine Vereinbarung, die wirtschaftliche Tätigkeiten von Arbeitskräften nach Ablauf des aktuellen Arbeitsverhältnisses betreffen, zwischen arbeitgebender Instanz und arbeitnehmender Instanz schriftlich verfasst und von beiden Parteien unterzeichnet sein muss. Ein Wettbewerbsverbot kann hier allerdings nur geltend gemacht werden, wenn die oder der Arbeitgeber*in sich bereit erklärt, der Arbeitskraft für den betreffenden Zeitraum eine angemessene Entschädigung zu zahlen. 

Wettbewerbsverbot Typen 

Gesetzliches Wettbewerbsverbot 

Diese Form des Wettbewerbsverbots bezieht sich in erster Linie auf die Zeit, in der ein aktives Arbeitsverhältnis besteht. Sie besagt, dass eine Arbeitskraft dem Unternehmen während ihrer Beschäftigung keine Konkurrenz machen darf, was konkret bedeutet, dass entsprechende Person weder für andere noch für den eigenen ökonomischen Gewinn im Wirkungs- und Tätigkeitsbereich der arbeitgebenden Instanz tätig werden darf. 

Wird entsprechendes Wettbewerbsverbot nicht eingehalten, so kann das Unternehmen nicht nur eine Unterlassung fordern, sondern darüber hinaus Schadensersatz einfordern. 

Nachträgliches Wettbewerbsverbot 

Diese Form des Wettbewerbsverbots tritt nach Beendigung einer Beschäftigung ein. Grundlage hierfür ist eine vorausgehende schriftliche Vereinbarung. Diese kann beispielsweise einen Teil des Arbeitsvertrags darstellen. 

Wettbewerbsverbot Voraussetzungen 

  • Das Wettbewerbsverbot ist zeitlich begrenzt. Es geht in keinem Fall über die Dauer von zwei Jahren hinaus. 
  • Das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf spezifische Kenntnisse, Kontakte und Fähigkeiten. Es darf nicht zu einem generellen Berufsverbot werden. 
  • Um die mangelnde Karriereentwicklung der jeweiligen Arbeitskraft auszugleichen, wird dieser eine Entschädigungszahlung, auch als „Karenzentschädigung“ bezeichnet, zugesagt. Die Höhe dieser Entschädigung beträgt in der Regel die Hälfte der durchschnittlich erhaltenen Bezüge, ist jedoch abhängig von Umfang, Dauer und Schwere des Wettbewerbsverbots.
  • Sämtliche an einem Wettbewerbsverbot beteiligte Personen müssen mindestens volljährig sein. 
  • Das Unternehmen muss als Begründung für die Rechtmäßigkeit entsprechender wirtschaftlicher Einschränkung ein begründetes Interesse – z. B. Schutz seines Kunden- und Lieferantenkreise – darlegen.

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