Sonderurlaub
Sonderurlaub Definition
Als Sonderurlaub wird die bezahlte Freistellung von der Arbeit bezeichnet. Es handelt sich also um die Entbindung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht, bei der weiterhin bestehenden Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Diese Situation kann in begründeten Ausnahmesituationen in Kraft treten und dauert in der Regel nur wenige Tage – zumeist maximal fünf Werktage – an. Der Sonderurlaub ist also keinesfalls mit dem regulären Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz zu verwechseln, da es sich nicht um Erholungsurlaub handelt. Aus diesem Grund kann der Jahresurlaub auch nicht um die Tage des Sonderurlaubs gekürzt werden.
Einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub hat ein*e Arbeitnehmer*in immer dann, wenn diese*r aus einem anderen Grund als Erkrankung unverschuldet, vorübergehend und aus persönlichen Gründen verhindert ist, seiner oder ihrer Arbeitspflicht nachzukommen. In einem solchen Fall besteht eine Nachweispflicht, das heißt, ein*e Arbeitgeber*in kann von der jeweiligen Arbeitskraft verlangen, dass diese einen Nachweis über den Grund des Sonderurlaubs erbringt. Unter Umständen regelt der jeweilige individuelle Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung eines Unternehmens den Anspruch sowie den Umfang von Sonderurlaub. Für Arbeitnehmer*innen des öffentlichen Dienstes sowie für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, Soldatinnen und Soldaten sowie Bundesrichterinnen und Bunderichter ist der Sonderurlaub in der Sonderurlaubsverordnung, kurz auch als SUrlV bezeichnet, geregelt, die eine Aufzählung all jener Umstände, die eine Gewährung von Sonderurlaub rechtfertigen, enthält.
Case Study:
B+S Logistik und Dienstleistungen
Bezahlter Sonderurlaub Beispiele
- Hochzeit
- Ein*e Arbeitnehmer*in hat einen Anspruch auf bis zu einem Tag bezahltem Sonderurlaub für die eigene Hochzeit. Für die Teilnahme an anderen Hochzeiten besteht allerdings kein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung.
- Todesfall
- Im Fall des Todes eines nahen Angehörigen – dazu zählen Ehepartner*in/Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, die eigenen Kinder/Adoptivkinder/Stiefkinder/Pflegekinder sowie die Eltern und Schwiegereltern – ist ein Tag Sonderurlaub möglich, um an der Beerdigung teilzunehmen oder bis zu drei Tagen zur Trauerverarbeitung, standen die verstorbene Person sowie die jeweilige Arbeitskraft sich nahe. Eine wichtige Rolle spielt neben der Beziehung in diesem Kontext außerdem, ob die betreffenden Personen in einem Haushalt gelebt haben oder nicht.
- Kinderbetreuung
- Wird Sonderurlaub zur Kinderbetreuung angefragt, so spielt das Alter des Kindes eine maßgebliche Rolle. So stehen einer Arbeitskraft beispielsweise bis zu vier bezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr zur Pflege eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren zu. Für die Betreuung von Kindern, die älter als 12 Jahre sind, sind die Anforderungen der Genehmigung des Sonderurlaubs in der Regel etwas höher, trotzdem bleibt der Vergütungsanspruch unter Umständen bestehen.
- Geburt eines Kindes
- Bei der Genehmigung von Sonderurlaub wird unterschieden, ob es sich um die Geburt eines ehelichen oder unehelichen Kindes handelt. So hat der jeweilige Vater nur dann einen Anspruch auf Sonderurlaub, wenn er bei der Geburt eines ehelichen Kindes anwesend sein will.
- Pflege von Angehörigen
- Bei der Erkrankung eines Angehörigen können einer Arbeitskraft unter gewissen Umständen bis zu fünf Tagen Sonderurlaub zur Pflege entsprechender Person genehmigt werden. Zu entsprechenden Umständen zählen folgende Voraussetzungen:
- Die Pflege und Betreuung können nicht durch eine andere Person sichergestellt werden.
- Die Erkrankung eines Kindes macht die ständige Betreuung notwendig. Dieses Kind ist unter acht Jahre alt, ansonsten steigen die Anforderungen an die Erkrankung und damit an die Pflegebedürftigkeit.
- Die zu pflegende Person lebt mit der jeweiligen Arbeitskraft in einem Haushalt.
- Eine ärztliche Bescheinigung zur Pflege des jeweiligen Angehörigen liegt vor.
- Arztbesuch
- Arztbesuch
- Kann die Arbeitskraft die Zeit eines Arzttermins nicht beeinflussen, weil sich zum Beispiel die Öffnungszeiten der jeweiligen Arztpraxis mit seinen Arbeitszeiten überschneiden, so kann dies ein Grund für die Genehmigung von Sonderurlaub sein. Fällt der jeweilige Termin allerdings nicht in die individuelle Kernarbeitszeit, sondern in die Gleitzeit, so verfällt der Anspruch auf Sonderurlaub. Bei Operationen, die nicht zur Erbringung von Arbeitsleistung erforderlich sind, gibt es in der Regel auch keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Dieser kann allerdings im Einzelfall trotzdem genehmigt werden.
- Umzug
- Erfolgt ein Umzug aus dienstlichen oder betriebsbedingten Gründen, so ist dies ein Grund für die Genehmigung von Sonderurlaub. Handelt es sich um einen Umzug aus privaten Gründen, so reicht dies in der Regel nicht für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts aus.
- Staatsbürgerliche Pflichten
- Für Arbeitnehmer*innen, die staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen haben, besteht die Möglichkeit von bezahltem Sonderurlaub. Zu entsprechenden Pflichten zählen beispielsweise die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter oder Schöffe, sowie die ehrenamtliche Arbeit im Katastrophenschutz oder bei der freiwilligen Feuerwehr.
- Behördengänge
- Wird ein*e Arbeitnehmer*in zu einem Termin bei einer Behörde oder einem Gericht vorgeladen, so hat diese*r einen Anspruch auf bis zu einem Tag Sonderurlaub. Ist das jeweilige Amt oder Gericht in weiterer Entfernung lokalisiert, so kann die Dauer des Urlaubs gegebenenfalls verlängert werden.
- Naturereignisse
- Tritt ein Naturereignis oder widrige Wetterbedingungen ein, die das Eigentum der Arbeitskraft nachhaltig gefährden oder Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit entsprechender Person haben, so hat diese ein Anrecht auf bezahlten Sonderurlaub.