Sachgrundlose Befristung
Sachgrundlose Befristung Definition
Bei der sogenannten „sachgrundlosen Befristung“ handelt es sich um eine Form eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses, das allerdings im Gegensatz zu einer Befristung mit Sachgrund ohne eine sachliche Begründung zeitlich begrenzt ist.
Die Grundlagen einer sachgrundlosen Befristung sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz, kurz auch als TzBfG bezeichnet, festgeschrieben.
Das Gegenteil der sachgrundlosen Befristung ist die Sachgrundbefristung. Voraussetzung einer solchen zeitlichen Begrenzung ist, dass diese durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Gründe können beispielsweise sein:
- Vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften
- Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium
- Eine Arbeitskraft fungiert als Vertretung für eine*n andere*n Arbeitnehmer*in
- Z. B. bei Elternzeit/Krankheit etc.
- Erprobungszeitraum
- Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs
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Sachgrundlose Befristung Typen
Kalendermäßige sachgrundlose Befristung
Die kalendermäßige sachgrundlose Befristung darf grundsätzlich eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Innerhalb dieser zwei Jahre darf die arbeitgebende Instanz die Befristung allerdings bis zu dreimal verlängern, solange die Arbeitsverträge ohne zeitliche Unterbrechung ineinander übergehen.
Grundlage einer solchen Befristung ist, dass zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in bis dato kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das heißt nicht nur, dass zum Zeitpunkt der aktuellen Vertragsunterzeichnung kein gemeinsames Arbeitsverhältnis besteht, sondern auch, dass selbst in der Vergangenheit nie ein Arbeitsverhältnis bestand.
Sachgrundlose Befristung im Kontext der Unternehmensgründung
Wird ein Unternehmen neu gegründet, so kann es innerhalb der ersten vier Jahre nach Gründung Arbeitsverträge sachgrundlos befristen. Die maximale Laufzeit entsprechender Befristung verlängert sich hier von zwei Jahren auf bis zu vier Jahren. Auch hier kann entsprechender Vertrag mehrfach verlängert werden.
Handelt es sich allerdings nicht um eine völlige Neugründung, sondern nur um eine rechtliche Umstrukturierung, so reicht dies nicht als Voraussetzung.
Sachgrundlose Befristung bei Arbeitskräften, die älter als 52 Jahre sind
Unter verschiedenen Voraussetzungen kann ein Arbeitsverhältnis, das mit einer Arbeitskraft, die älter als 52 Jahre ist, geschlossen wird, für eine Gesamtdauer von bis zu fünf Jahren sachgrundlos befristet werden.
Voraussetzungen für entsprechende Befristung sind:
- Die Arbeitskraft war für eine Dauer von mehr als vier Monaten arbeitslos
- ODER: Die Arbeitskraft hat Transferkurzarbeitergeld bezogen
- ODER: Die Arbeitskraft hat an einer staatlich finanzierten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen
Sachgrundlose Befristung in Tarifverträgen
Unter Einbezug des Betriebsrats können Unternehmen individuelle Regelungen bezüglich Höchstdauer und Anzahl der Verlängerungen der sachgrundlosen Befristung festgelegen.
Hierbei gilt allerdings das Urteil des Bundesgerichtshofs, das besagt, dass eine entsprechende Befristung in keinem Fall über die Dauer von sechs Jahren hinausgehen darf.
Sachgrundlose Befristung Kündigung
Ein Arbeitsverhältnis, das einer sachgrundlosen Befristung unterliegt, endet zum vereinbarten Zeitpunkt automatisch, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf. Es gilt hierbei sogar der Fall, dass eine ordentliche Kündigung sowohl von Arbeitnehmer- als auch von Arbeitgeberseite ausgeschlossen ist.
Trotzdem kann auch ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet werden. Bedingung hierfür ist, dass im jeweiligen Tarifvertrag des Unternehmens die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vereinbart ist. Darüber hinaus kann eine frühzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, wenn eine außerordentliche Kündigung dies begründet oder eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags mittels eines Aufhebungsvertrags erfolgt.