Nebenbeschäftigung
Nebenbeschäftigung Definition
Als Nebenbeschäftigung oder auch Nebentätigkeit werden alle Tätigkeiten einer Arbeitskraft verstanden, die diese außerhalb ihrer Hauptbeschäftigung ausübt. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten bei einem anderen Unternehmen, selbstständige Nebentätigkeiten oder unentgeltliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten. Das Nachgehen einer solchen Nebenbeschäftigung ist in Deutschland weit verbreitet. So geben Statistiken der Bundesagentur für Arbeit an, dass mehr als 2,7 Millionen Arbeitnehmer*innen einer entsprechenden Beschäftigung nachgehen. Trends diesbezüglich prognostizieren einen enormen Anstieg von Mehrfachbeschäftigungen.
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Nebenbeschäftigung rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgültigkeit einer Nebenbeschäftigung kann nicht pauschalisiert werden, sondern muss in jedem Fall individuell geprüft werden. Eine Nebenbeschäftigung darf allerdings grundsätzlich erstmal nicht verboten werden, verschiedene Umstände können jedoch trotzdem eine Unterlassung fordern:
- Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags
Eine Nebentätigkeit kann unzulässig sein, wenn diese die jeweilige Arbeitskraft so sehr in Anspruch nimmt, dass sie ihrer Haupttätigkeit nicht mehr im geforderten Ausmaß nachkommen kann.
- Konkurrenztätigkeit
Ein*e Arbeitnehmer*in darf der arbeitsgebenden Instanz im gesamten Beschäftigungszeitraum keine Konkurrenz machen. Dies untersagt also eine Beschäftigung bei direkten und indirekten Konkurrenten des Unternehmens genauso wie das Ausüben selbstständiger, mit der Hauptbeschäftigung konkurrierender, Tätigkeiten.
- Überschreitung von Arbeitszeitgrenzen
Zum Schutz der Arbeitnehmer*innen sind gesetzlich bestimmte zeitliche Höchstgrenzen vorgeschrieben. Diese liegen in der Regel bei acht Stunden pro Tag bei einer gesetzlich zulässigen sechstage Woche von Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich also eine 48-Stunden Woche. Werden entsprechende Zeiten regelmäßig überschritten und Ruhezeiten/-tage nicht eingehalten, so gelten Nebentätigkeiten als unzulässig.
- Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Bei einer durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit hat ein*e Arbeitnehmer*in in der Regel trotzdem Anspruch auf eine Arbeitsentgeltfortzahlung durch die arbeitsgebende Instanz. Dieser Fortzahlung entspricht von Seiten der Arbeitskraft die Verpflichtung, sich „genesungsförderlich“ zu verhalten. Diese Pflicht schließt das Ausüben einer Nebenbeschäftigung aus.
Inkenntnissetzung des Hauptarbeitgebers?
In Deutschland gibt es bislang keine gesetzliche Pflicht, den oder die Hauptarbeitgeber*in von möglichen Nebenbeschäftigungen in Kenntnis zu setzen. Trotzdem findet sich in zahlreichen Arbeitsverträgen eine Klausel, die entsprechende Informationspflicht beinhaltet. Solange allerdings sämtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen erfüllt werden, muss die oder der jeweilige Hauptarbeitgeber*in ihre oder seine Zustimmung erteilen. Entsprechende Genehmigung erfolgt in der Regel schriftlich.