Lohnsteuer
Lohnsteuer Definition
Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuer, sondern eine besondere Form der Einkommenssteuer. Die Zahlung der Lohnsteuer erfolgt insofern, als dass ddie arbeitsgebende Instanz die Lohnsteuer an das Finanzamt zahlt, indem sie die entsprechende vom Arbeitslohn einbehält. Konkret bedeutet das, dass die Arbeitskraft zwar die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner, das Unternehmen allerdings der Steuerzahler ist.
Geregelt wird die Lohnsteuer sowohl im sogenannten Einkommenssteuergesetz als auch in den Lohnsteuerrichtlinien und der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.
Erstellen Unternehmen ihre Steuererklärung und reichen diese beim Finanzamt ein, wird die bereits gezahlte Lohnsteuer mit der errechneten Steuerschuld verrechnet. In den meisten Fällen kommt es hier zu einer teilweisen Rückzahlung bereits gezahlter Lohnsteuer. Entsprechender Vorgang wird auch als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet.
Lohnsteuerpflichtig sind alle Personen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen. Zu entsprechenden Einkünften zählen neben Gehältern und Löhnen außerdem Gratifikationen sowie sonstige Zuwendungen der arbeitsgebenden Instanz. Auch Arbeitnehmer*innen, deren Wohnsitz im Ausland liegt, deren Lohn jedoch aus öffentlichen Kassen gezahlt wird oder die im Inland als Arbeitnehmer*in tätig sind, unterliegen der Lohnsteuerverordnung.
Die Höhe der individuellen Lohnsteuer hängt in erster Linie von der Steuerklasse ab. Dabei werden sechs Steuerklassen voneinander unterschieden. Sie wirken sich auf das monatliche Nettogehalt einer Arbeitskraft aus.
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Lohnsteuerklassen
Lohnsteuerklasse 1
Sämtliche Arbeitnehmer*innen, die ledig, verwitwet oder geschieden sind, oder die dauerhaft getrennt von ihrem Ehepartner leben, zählen zur Lohnsteuerklasse 1.
Lohnsteuerklasse 2
Zur Lohnsteuerklasse 2 zählen all die Arbeitnehmer*innen, die in die Lohnsteuerklasse 1 fallen, bei denen allerdings zusätzlich der sogenannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.
Lohnsteuerklasse 3
Innerhalb der Lohnsteuerklasse 3 erfolgt eine tiefergehende Differenzierung:
a) Arbeitnehmer*innen, die verheiratet sind, bei denen beide Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, und der Ehepartner oder die Ehepartnerin der jeweiligen Arbeitskraft auf Antrag beider Ehepartner in die Steuerklasse 5 eingereiht wird, fallen in die Lohnsteuerklasse 3.
b) Arbeitnehmer*innen, die verwitwet sind, wenn ihre verstorbener Ehepartner zum Todeszeitpunkt unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist und die Ehepartner zu eben diesem Zeitpunkt nicht dauerhaft voneinander getrennt gelebt haben, fallen in die Lohnsteuerklasse 3.
c) Arbeitnehmer*innen, deren Ehe aufgelöst worden ist, fallen in die Lohnsteuerklasse 3.
Lohnsteuerklasse 4
Die Arbeitnehmer*innen, die verheiratet sind und bei denen beide Ehepartner uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und die nicht getrennt leben gehören der Lohnsteuerklasse 4 an.
Lohnsteuerklasse 5
Arbeitnehmer*innen können dann die Lohnsteuerklasse 5 wählen, wenn einer der Ehepartner auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse 3 eingegliedert wird.
Lohnsteuerklasse 6
In die Lohnsteuerklasse 6 fallen sämtliche Arbeitnehmer*innen, die mehreren Beschäftigungsverhältnissen nachgehen.