Günstigkeitsprinzip
Günstigkeitsprinzip Definition
Das Günstigkeitsprinzip findet vor allem im arbeitsrechtlichen Bereich Anwendung. Dabei nimmt es die Funktion ein, verschiedene geltende Rechtsformen und Normen so zu gliedern, dass immer die für die im Einzelfall betroffene Arbeitnehmerin oder den betroffenen Arbeitnehmer vorteilhafteste gilt, um diese*n dadurch vor dem Profitmaximierungsprinzip zu schützen. Das Günstigkeitsprinzip besagt also, dass von den Normen eines Tarifvertrags zum Beispiel in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen abgewichen werden kann, wenn dies im Sinne der jeweiligen Arbeitskraft geschieht.
Bei ranggleichen Normen wird das Günstigkeitsprinzip nicht angewandt. Hier gilt das sogenannte Ordnungsprinzip, was wiederum der jeweils neuesten Norm Gültigkeit verleiht.
Vor allem in den Bereichen Inhalts-, Abschluss- und Beendigungsnormen sowie Vergütung findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Regelung von Urlaubstagen. Sind im Arbeitsvertrag keine Urlaubstage festgelegt, im Tarifvertrag hingegen stehen 30 und im Bundesurlaubsgesetz sind es 20, so stehen der Arbeitskraft 30 Urlaubstage zu, denn das Gültigkeitsprinzip priorisiert hier im Sinne der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, obwohl das Gesetz in der Theorie höherrangig ist, als betriebsinterne Regelungen.