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Freistellung 

Freistellung Definition 

Eine Freistellung wird auch als Suspendierung bezeichnet. Dabei wird ein*e Arbeitnehmer*in entweder dauerhaft oder zeitweise von der individuellen vertraglichen Arbeitspflicht entbunden. Dabei werden bezahlte und unbezahlte sowie widerrufliche und unwiderrufliche Freistellungen voneinander differenziert.  

Je nach Art der Freistellung kann die Pflicht zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung bestehen bleiben oder entfallen. Es kommt bei der Gestaltung der Freistellung also auf Gründe, Umstände sowie Vereinbarungen im Arbeitsvertrag an.  

Die sich aus einer Freistellung ergebenden Konsequenzen für die Sozialversicherung hängen im Normalfall von der Länge sowie dem Typ der Suspendierung ab. Das heißt, dauert die Entbindung von der Arbeitspflicht länger als einen Monat, so muss eine Abmeldung von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorgenommen werden, sodass sich die Arbeitskraft von nun an selbst versichern muss. 

Die hinter einer Suspendierung stehende Motivation der arbeitsgebenden Instanz ist in der Regel zu vermeiden, dass ein*e bereits gekündigte*r Arbeitnehmer*in weitere Betriebsgeheimnisse erlangt. 

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Freistellung Typen

  • Unbezahlte Freistellung

Wenn ein*e Arbeitnehmer*in keinen Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung hat, so kann er oder sie sich für die unbezahlte Freistellung entscheiden. Die jeweilige Führungskraft muss einer solchen beruflichen Auszeit zumindest für einen vereinbarten Zeitraum zustimmen. 

  • Bezahlte Freistellung 

Verschiedene rechtliche Grundlagen bieten die Möglichkeit einer bezahlten Freistellung. Dazu zählt beispielsweise die verpflichtende Möglichkeit zur Freistellung im Krankheitsfall, bei der das Recht auf Vergütung bestehen bleibt. 

  • Widerrufliche Freistellung 

Bei dieser Form der Suspendierung kann die arbeitsgebende Instanz die Arbeitskraft zu jedem Zeitpunkt dazu auffordern, ihre Arbeitsleistung wieder aufzunehmen. 

  • Unwiderrufliche Freistellung 

Bei der unwiderruflichen Freistellung geht es darum, eine*n Arbeitnehmer*in dauerhaft von seiner oder ihrer Arbeitspflicht zu entbinden. Die Arbeitskraft hat dementsprechend keinen Beschäftigungsanspruch mehr und kann die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle trotz aktiv bestehendem Arbeitsverhältnis beginnen.

Freistellung Beantragung 

Eine Arbeitsbefreiung kann entweder einseitig erfolgen, das heißt, sie wird vom Unternehmen ausgesprochen oder sie kann in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in erfolgen. 

Gründe für eine einseitige Suspendierung können beispielsweise sein: 

  • Verrat von Unternehmensgeheimnissen 
  • Verdacht auf eine Straftat
  • Störung des Betriebsablaufs
  • Auftragsrückgang
  • Verstoß gegen den Wettbewerb
  • …

Als mögliche Gründe für eine gegenseitige Freistellung gelten unter anderem:

  • Freistellung für eine Weiterbildungsmaßnahme 
  • Freistellung für die Kinderbetreuung 
  • Freistellung zur Pflege von Angehörigen 
  • …

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