Equal Pay
Equal Pay Definition
Equal Pay bedeutet auf Deutsch übersetzt „gleiche Bezahlung“. Dabei geht es in erster Linie darum, dass Unternehmen Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern ein Entgelt zahlen müssen, dass ebenso hoch ist, wie das festangestellter Arbeitskräfte in vergleichbarer Position.
In Deutschland wird der Equal Pay durch das sogenannte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz auch AÜG genannt, geregelt, das ein striktes Gleichstellungsgebot bei einer mehr als neunmonatigen Beschäftigung vorschreibt.
Entsprechender Grundsatz der Gleichstellung bezieht sich allerdings in der Regel nicht nur auf die Zahlung des jeweiligen Entgelts, sondern inkludiert außerdem die Gleichberechtigung in Bezug auf sämtliche Zusatzleistungen wie Urlaubszeit, Weihnachtsgeld oder Dienstgeräte. Oft nehmen Zeitarbeiter*innen entsprechende Sachleistungen jedoch nicht in Anspruch, sodass dies durch einen finanziellen Ausgleich geregelt ist.
Case Study:
Hammerer Aluminium Industries
Equal Pay im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz werden zwei verschiedene Phänomene des Equal Pay geregelt. Bereits im November 2008 ist das sogenannte Equal Treatment in Kraft getreten, das die Gleichstellung von Zeit- und Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern mit den festangestellten Arbeitskräften im Hinblick auf die jeweiligen Arbeitsbedingungen, zum Beispiel bezüglich Arbeits- und Pausenzeiten, regelt. Das Equal Pay Treatment ist im April 2017 durch den Equal Pay Grundsatz erweitert worden. Dieser regelt eine Gleichstellung in Bezug auf Entgeltzahlung sowie finanzielle und materielle Güter und Dienstleistungen.
Equal Pay Gültigkeit
Der Equal Pay Grundsatz tritt bei der mindestens neunmonatigen Beschäftigung eines Leiharbeitskraft in einem Unternehmen in Kraft. Konkret heißt das, dass jene Arbeitskraft spätestens ab dem 10. Arbeitsmonat unter den gleichen Konditionen beschäftigt ist wie Mitarbeiter*innen in vergleichbaren Positionen. Wird ein*e Mitarbeiter*in mehrfach im gleichen Unternehmen engagiert, summiert sich die Dauer seiner oder ihrer Einsätze. Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn entsprechende Beschäftigung unterbrochen oder die Arbeitskraft von einem anderen Verleihunternehmen eingesetzt wird. Fehlen einem Unternehmen angestellte Personen in vergleichbarer Position, so bezieht sich die Ermittlung des Equal Pay auf ein fiktives Entgelt sowie fiktive Sachleistungen.
Equal Pay Ausnahme
Unternehmen sind unabhängig von Beschäftigungsdauer nicht zum Equal Pay verpflichtet, handelt es sich bei den geschlossenen Verträgen um sogenannte Branchenzuschlagstarife der jeweiligen Einsatzbranche. Im Rahmen entsprechender Verträge wird der Tariflohn des Leiharbeiters oder der Leiharbeiterin schrittweise an das Gehalt der Stamm-Arbeitskraft angepasst, sodass unter zwei Bedingungen vom Equal Pay abgewichen werden kann:
- Die Entlohnung der Leiharbeiterin oder des Leiharbeiters erreicht innerhalb von maximal 15 Monaten eine Höhe, die im Unternehmen üblich ist.
- Die Entlohnung der Leiharbeiterin oder des Leiharbeiters wird nach einer Einarbeitungszeit von sechs Wochen stufenweise auf das im Unternehmen übliche Vergleichsentgelt angehoben.
Equal Pay Verstöße
Bei Verstößen gegen den Equal Pay Grundsatz müssen Unternehmen zum Teil mit sehr strengen Sanktionen rechnen:
- Die Bundesagentur für Arbeit kann Bußgelder bis zu 50.000€ verhängen
- Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis kann entzogen werden
- Leiharbeiter*innen können Ausgleichszahlungen fordern, wenn ihre Bezahlung unter der festangestellter Mitarbeiter*innen liegt