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Betriebliche Altersvorsorge 

Betriebliche Altersvorsorge Definition 

Bei der betrieblichen Altersvorsorge, kurz auch bAV genannt, handelt es sich um sämtliche finanzielle Leistungen, die ein*e Arbeitgeber*in ihren oder seinen Arbeitskräften zur Altersvorsorge, zur Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall sowie zur Invaliditätsversorgung zukommen lässt. 

Früher ist die bAV allein von der arbeitsgebenden Instanz bezahlt worden, seit einiger Zeit werden allerdings auch die Arbeitnehmer*innen stärker in entsprechende Finanzialisierung einbezogen. Dies geschieht z. B. im Rahmen der sogenannten Entgeltumwandlung. Hier verzichtet die Arbeitskraft auf einen bereits vereinbarten Teil des Brutto-Entgelts, etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld, und erwirbt dadurch eine wertgleiche Anwartschaft auf eine betriebliche Altersvorsorge. So können kurzfristig Steuern und Sozialabgaben gespart werden, die erst in der tatsächlichen Leistungsphase fällig werden. Die Person hat in jedem Fall einen Anspruch darauf, dass das Unternehmen Entgelt in einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge umwandelt. 

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Betriebliche Altersvorsorge Anspruch 

Grundsätzlich hat jede Arbeitskraft, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Dazu zählen in erster Linie unbefristet angestellten Personen, geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende, Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag sowie Geschäftsführer*innen. 

Betriebliche Altersvorsorge Umsetzung 

Der arbeitsgebenden Instanz stehen fünf verschiedene Wege zum Aufbau und zur Gestaltung einer betrieblichen Altersvorsorge zur Verfügung:

Direktversicherung 

Bei dieser Umsetzungsmöglichkeit der bAV schließt die arbeitsgebenden Instanz im Namen der Arbeitskraft einen Lebens- beziehungsweise Rentenversicherungsvertrag ab. Bezugsberechtigt sind hier neben der Arbeitskraft gegebenenfalls auch ihre Hinterbliebenen. 

Pensionskasse

Bei Pensionskassen handelt es sich um selbstständige Unternehmen, die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern engagiert werden können und den Arbeitskräften einen Anspruch auf Versorgungsleistungen garantieren. 

Da es sich bei Pensionskassen aufsichtsrechtlich um Versicherungen handelt, unterliegen sie der staatlichen Kontrolle  durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (=BaFin).

Pensionsfonds

Auch Pensionsfonds sind rechtlich unabhängig, allerdings handelt es sich hierbei nicht um Versicherungsunternehmen. Aus diesem Grund bieten sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oftmals ein höheres Maß an Flexibilität als herkömmliche Modelle der betrieblichen Altersvorsorge. Hier jedoch kommen nur Rentenleistungen und Auszahlungspläne in Frage, wobei das gesamte vorhandene Kapital nicht auf einmal ausgezahlt werden kann. 

Direktzusage

Hierbei zahlt die arbeitsgebende Instanz der Arbeitskraft bei Erreichen des Rentenalters eine zuvor vereinbarte Leistung. Entsprechende Leistung kann zum Beispiel eine monatliche Betriebsrente sein. Arbeitgeber*in sichert der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer also einen betrieblichen Rentenanspruch auf die zugesagten Leistungen zu, ohne zusätzliche Versorgungsträger*innen einzubeziehen. Die Direktzusage wird auch als Pensionszusage bezeichnet. 

Unterstützungskasse

Auch bei Unterstützungskassen handelt es sich um rechtlich selbstständige Unternehmen, oft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, die nicht der Aufsicht der BaFin unterliegen. 

Entsprechende Unternehmen garantieren der Arbeitskraft selbst keinen Leistungsanspruch. Dieser hat allerdings einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge gegenüber dem Unternehmen, das sich wiederum zur Erfüllung seiner Versorgungspflicht einer Unterstützungskasse bedienen kann, die dann die Leistungen an den Versorgungsempfänger auszahlt. 

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