Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitszeitgesetz Definition
Das sogenannte „Arbeitszeitgesetz“, auch „Arbeitszeitschutzgesetz“ genannt, regelt in Deutschland alles hinsichtlich der maximalen Arbeitszeiten, der Pausenzeiten, der Überstunden sowie der Konsequenzen bei Nichteinhaltung von Arbeitszeiten einer Arbeitskraft.
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Arbeitszeitgesetz Ziele und Bedeutung
Das Arbeitszeitgesetz stellt einen maßgeblichen Bestandteil des sozialen Arbeitsschutzes dar. Dabei geht es in erster Linie darum, die Mitarbeitergesundheit zu wahren, indem körperliche Überarbeitung oder mentale Probleme und Krankheiten, die durch eine zu hohe zeitliche Beanspruchung entstehen können (z. B. Burnout oder Depressionen), vermieden werden.
Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?
Das Arbeitszeitgesetz gilt bundesweit grundsätzlich für alle Arbeitnehmer*innen sowie Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Einige Berufsgruppen sind allerdings von der grundsätzlichen Wirksamkeit ausgeschlossen:
- Jugendliche unter 18 Jahren
- Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten Sonderregelungen, die durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (=JArbSchG) geregelt werden. Für sie gilt eine Maximalarbeitszeit von 40 Stunden zwischen Montag und Freitag. In Branchen mit Schichtarbeit ist Wochenendarbeit erlaubt, Nachtschichten sind allerdings verboten.
- Soldatinnen und Soldaten
- Leitende Angestellte und Chefärztinnen und -ärzte
- Leiter*innen von öffentlichen Dienststellen
- Beschäftigte im liturgischen Bereich
- Arbeitnehmer*innen auf Handelsschiffen
- Arbeitnehmer*innen bei der Luftfahrt
Arbeitszeitgesetz Inhalt
Maximale Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz gibt an, dass Arbeitskräfte nicht mehr als acht Stunden pro Werktag arbeiten dürfen. In Sonderfällen besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit an einzelnen Tagen auf bis zu zehn Stunden zu erhöhen. Geschieht dies, muss allerdings zeitnah ein Zeitausgleich erfolgen.
Als wöchentliche Maximalarbeitszeit ergibt sich daraus – bei Annahme, dass es sich bei den Tagen zwischen Montag und Samstag um Werktage handelt – die Summe von 48 Wochenstunden.
Bei der Betrachtung von Arbeitszeit wird die Zeit zwischen Beginn und Ende der tatsächlichen Arbeit untersucht. Pausen- und Ruhezeiten werden dabei, genau wie Anfahrtszeiten, außen vor gelassen.
Pausen
Um die Mitarbeitergesundheit zu garantieren, stehen Arbeitskräften Pausen und Ruhephasen zu:
Bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden, liegt entsprechende Pausenlänge bei einem Minimum von 30 Minuten. Bei einer neunstündigen Arbeitszeit verlängert sich die Pause auf 45 Minuten. Die Pausen können dabei entweder am Stück genommen, oder in 15-minütige Abschnitte aufgeteilt werden. Insgesamt gilt allerdings, dass die arbeitgebende Instanz dafür zu sorgen hat, dass Arbeitskräfte nicht länger als sechs Stunden ohne Pause arbeiten.
Die sogenannten Ruhephasen schreiben vor, dass zwischen Feierabend und Beginn eines neuen Arbeitstages mindestens elf Stunden liegen müssen. Gleiche Regelung gilt auch bei Schichtdiensten.
Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
Das Arbeitszeitgesetz verbietet die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, räumt allerdings zahlreichen Branchen Ausnahmeregelungen ein:
- Polizei und Bundeswehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
- Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, betreuten Pflegeeinrichtungen
- Feuerwehr
- Gastronomie und Hotellerie
- Theater-, Schauspiel-, Musik- und Kulturevents
- Kirchen, Religionsgesellschaften
- Parteien
- Medienagenturen, die tagesaktuell informieren
- Messen, Ausstellungen
- Märkte, Volksfeste
- Beförderung von Personen im ÖPNV
- Landwirtschaft und Tierhaltung
- Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe
Bereitschaftsdienste
Bei der Betrachtung von Bereitschaftsdiensten werden drei Arten voneinander differenziert:
- Bereitschaftsdienst
Der sogenannte Bereitschaftsdienst zählt offiziell zur Arbeitszeit. Hier bestimmt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Aufenthaltsort der Arbeitskraft, die ihre Zeit zwar frei gestalten kann, allerdings die gesamte Zeit über abruf- und einsatzbereit sein muss.
- Rufbereitschaft
Bei der Rufbereitschaft kann die Arbeitskraft den eigenen Aufenthaltsort bestimmen, muss sich allerdings trotzdem weiterhin abruf- und einsatzbereit halten. Hierbei zählt nur die tatsächlich gearbeitete Zeit als Arbeitszeit.
- Arbeitsbereitschaft
Die Arbeitsbereitschaft zählt wie auch der Bereitschaftsdienst vollständig zur Arbeitszeit. Hier befindet sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die gesamte Zeit über am Arbeitsplatz, ist also vollkommen einsatzbereit.