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Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung Definition

Der Begriff Arbeitnehmerüberlassung beschreibt die temporäre Überlassung einer gegen ein Entgelt bei einem Verleihunternehmen engagierten Arbeitskraft an ein Entleihunternehmen. Zwischen Arbeitskraft, Verleiher*in und Entleiher*in besteht dabei eine vertragliche Dreiecksbeziehung

Beziehungen

Verleiher-Leiharbeiter

Die Leiharbeiterin oder der Leiharbeiter ist vertraglich bei entsprechendem Verleihunternehmen angestellt und kommt dadurch in den Genuss sämtlicher Rechte und Pflichten einer normal angestellten Person. Die Arbeitskraft wird durch die verleihende Instanz, deren Weisungsbefugnis sie unterliegt, an verschiedene Firmen entliehen. Dabei verhandelt das entsprechende Verleihunternehmen sämtliche Sub-Verträge und Konditionen und achtet darauf, dass die beschäftigte Person den entsprechend vereinbarten Tätigkeiten nachkommt.

Verleiher-Entleiher

Verleiher*in und Entleiher*in sind durch den sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aneinander gebunden. Entsprechender Vertrag regelt Arbeitszeit, Tätigkeit und Vergütung der jeweiligen Leiharbeiterin oder des Leiharbeiters. Das Leiharbeitsunternehmen wird vom Kundenunternehmen bezahlt.

Leiharbeiter-Entleiher

Ein*e Leiharbeiter*in ist für einen begrenzten Zeitraum zu den vom Leihunternehmen verhandelten Konditionen im Kundenunternehmen beschäftigt. Die oder der jeweilige Entleiher*in verfügt dabei über die fachliche Weisungsbefugnis. 

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Arbeitnehmerüberlassung Rechte und Pflichten

Sämtliche mit der Arbeitnehmerüberlassung in Verbindung stehenden Rechte und Pflichten werden durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt. 

Dies schreibt unter anderem vor, dass die Muster-Arbeitsverträge sowie Muster-Arbeitnehmerüberlassungsverträge sämtlicher behördlich zugelassener Personaldienstleistungsunternehmen durch die Agentur für Arbeit geprüft werden müssen. Eine darüber hinausgehende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung ist, dass das entsprechende Verleihunternehmen eine schriftliche Zustimmung von der Arbeitskraft hat, ihn an ein Entleihunternehmen zu verleihen. Dazu kommt, dass sämtliche getroffenen Vereinbarungen sowie Verträge konstitutiv schriftlich sein müssen. 

Insgesamt ist außerdem wichtig zu beachten, dass ein*e Leiharbeiter*in grundsätzlich das Recht auf eine gleiche Bezahlung wie die Stammarbeitskräfte mit gleicher Tätigkeit im entsprechenden Entleihunternehmen hat. Vom sogenannten Equal Pay kann jedoch unter besonderen Bedingungen abgewichen werden. 

Darüber hinaus begrenzt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die maximale Arbeitszeit einer Leiharbeitskraft in einem Kundenunternehmen auf 18 aufeinander folgende Monate. Danach muss der Einsatz für mindestens drei Monate unterbrochen werden, bevor ein erneutes Engagement dieser Arbeitskraft in Frage kommt. 

Ferner ist festgelegt, dass ein Weiterverleih von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern untersagt ist und das darüber hinaus Leiharbeiter*innen nicht als Streikbrecher*innen eingesetzt werden dürfen. 

Arbeitnehmerüberlassung Vorteile

  • Flexibilität
    • bedarfsgerechter Personaleinsatz je nach Auftrags- und Konjunkturlage möglich
  • Kostenersparnis
    • v .a. durch Verhindern eines kostenintensiven Recruitingprozesses
  • Kalkulierbarkeit/Planbarkeit

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