Abwerbung
Abwerbung Definition
Abwerben beschreibt das Bemühen, Arbeitskräfte oder Kundinnen sowie Kunden eines Unternehmens für das eigene zu gewinnen.
Bei der Abwerbung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird durch eine direkte oder indirekte Kontaktaufnahme versucht, eine*n Arbeitnehmer*in in ungekündigter Stellung dazu zu bewegen, ihr oder sein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen. Als Abwerbende kommen dabei vor allem potenzielle neue Arbeitgeber*innen, Headhunter, Personalberater*innen oder ehemalige Kolleginnen und Kollegen in Frage.
In einigen Fällen kann eine solche Abwerbung gegen bestehende Gesetze verstoßen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn a) unerlaubte Mittel genutzt werden, wenn b) der verfolgte Zweck verwerflich ist, oder wenn c) die Abwerbung zum Beispiel nicht in einem Arbeitsplatz mündet, sondern das Hauptziel ist, Wettbewerbsvorteile gegenüber der Konkurrenz zu erzielen.
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Abwerbung gesetzliche Regelungen
Grundsätzlich hat ein*e Arbeitnehmer*in das Recht frei zu wählen, wo sie oder er arbeiten möchte. Dementsprechend kann die Arbeitskraft unter Einhaltung der Kündigungsvorgaben jederzeit die arbeitsgebende Instanz wechseln. Für Abwerbungen gilt, dass sie Teil der freien Marktwirtschaft sind und deshalb nicht völlig unterbunden werden können. Trotzdem gibt es Regelungen, die sie einschränken. So sind sie beispielsweise unzulässig, wenn gegen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ verstoßen wird.
Zulässigkeiten
Wenn ein*e Arbeitnehmer*in sich entscheidet, das bisherige Arbeitsverhältnis zu verlassen, nachdem ein anderes Unternehmen entweder bessere Arbeitsbedingungen oder ein besseres Arbeitsentgelt geboten hat, so ist dies zulässig. Auch wenn diese beschäftigte Person noch vor Ende der eigentlichen Kündigungsfrist bei dem neuen Unternehmen tätig wird, gilt dies nicht zwangsläufig als wettbewerbswidriges Verhalten. Es darf zum Beispiel geschehen, wenn die Arbeitskraft nicht aktiv zu einem Vertragsbruch gebracht worden ist.
Unzulässigkeiten
Eine Abwerbung ist vor allem dann unzulässig, wenn eine Schadenszufügung für andere Unternehmen erfolgt. In diesem Zusammenhang ist es beispielsweise nicht erlaubt, eine*n Arbeitnehmer*in konkret dazu aufzufordern, Vertragsbruch oder eine andere Handlung zu begehen, die die arbeitsgebende Person zu einer sofortigen Kündigung veranlassen soll. Darüber hinaus ist es untersagt, irreführende Mitteilungen oder negative Äußerungen über die oder den bisherige*n Arbeitgeber*in vorzunehmen. Außerdem ist es regelwidrig, eine*n Arbeitnehmer*in nur abzuwerben, um dadurch entweder die Leistungsfähigkeit eines konkurrierenden Unternehmens zu schwächen oder an Betriebsgeheimnisse zu gelangen.
Abwerbung am Arbeitsplatz
Das Abwerben außerhalb des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich erlaubt. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz ist erlaubt, wenn sie innerhalb festgelegter Grenzen erfolgt. So darf eine erste Kontaktaufnahme erfolgen, bei der sich lediglich nach dem generellen Interesse an einem neuen Arbeitsplatz erkundigt wird und darüber hinaus eine kurze Beschreibung der Stelle erfolgt. Ein solches Gespräch darf nur einige Minuten dauern, alles was darüber hinausgeht – inhaltlich oder zeitlich – kann als wettbewerbswidriges Verhalten gewertet werden und muss privat erfolgen.
Abwerben durch Kollegen
Bei der Abwerbung durch Kolleginnen und Kollegen gibt es zwei hauptsächliche Szenarien.
Wenn eine ehemalige Arbeitskraft, zum Beispiel eine Führungskraft, das Unternehmen verlässt und ihr daraufhin andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Konkurrenz folgen, so ist dies rechtmäßig, da hier der freie Wettbewerb gilt. Es treten also ähnliche Regelungen wie bei der Abwerbung durch Personaler*innen und Headhunter in Kraft.
Eine Abwerbung durch die eigenen Kolleginnen und Kollegen, beispielsweise solche, die bereits gekündigt haben, aber aufgrund der regulären Kündigungsfrist noch im Unternehmen sind, ist jedoch grundsätzlich unzulässig und kann Strafen nach sich ziehen. Voraussetzung für solche Strafen ist, dass ein*e Arbeitnehmer*in durch andere Mitarbeiter*innen gezielt zu einer Kündigung bewegt werden soll.
Folgen unzulässiger Abwerbung
- Unterlassungsklage: Eine Unterlassungsklage kann verhindern, dass Arbeitnehmer*innen abgeworben werden. Die rechtliche Grundlage dafür ist ein begründeter Verdacht auf eine unzulässige Abwerbung.
- Beschäftigungsverbot: Kann ein Unternehmen nachweisen, dass eine unrechtmäßige und unzulässige Abwerbung erfolgt ist, so kann ein Beschäftigungsverbot erwirkt werden. Dieses gilt so lange, bis kein Wettbewerbsvorteil mehr besteht. Als zeitlicher Maßstab gilt hier für gewöhnlich die rechtmäßige Kündigungsfrist.
- Schadensersatzanspruch: Ist für ein Unternehmen durch eine Abwerbung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, so können Schadensersatzansprüche bei der neuen arbeitsgebenden Instanz der abgeworbenen Arbeitskraft gestellt werden. Auch hierfür muss ein gültiger Nachweis erbracht werden.